IESG: § 1
Die Leistungspflicht des Insolvenz-Entgelt-Fonds hat grds die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0117444).
IESG: § 1
Die Leistungspflicht des Insolvenz-Entgelt-Fonds hat grds die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0117444).