EuInsVO: Art 3
IO: § 63
Erst wenn Anhaltspunkte für die Zuständigkeit bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag in Betracht (OLG Wien 28 R 206/14s, 28 R 65/15h ua). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Einbringung des Eröffnungsantrags (RIS-Justiz RS0115923). Der Gläubiger hat in seinem Antrag den Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt. Das G hat aber, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen. Es hat ein unbeschränktes materielles Prüfrecht und auch eine solche Prüfpflicht und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern (OLG Wien 28 R 1/11i, 28 R 65/16h ua).