IO: § 120a
Der Antrag eines Masseverwalters an das ExekutionsG, nach erfolgtem Verkauf im Insolvenzverfahren ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren gem § 120a IO einzustellen, ist abzuweisen. Diese Bestimmung sieht kein Antragsrecht des Masseverwalters vor, sondern die Einstellung kann nur auf Ersuchen des InsolvenzG erfolgen.