IO: §§ 119, 252
ZPO: § 63 Abs 2
Einer Insolvenzmasse ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung eines Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Wirtschaftlich Beteiligte sind vor allem die Insolvenzgläubiger, von diesen aber nur jene, die vom Verfahrensausgang wesentlich betroffen sind und denen daraus ein beachtlicher Vorteil erwachsen könnte. Gläubiger, deren Befriedigung vom Verfahren nicht abhängig ist, weil sie selbst im Erfolgsfall nichts bekämen oder bei einem Misserfolg voll befriedigt würden, bleiben bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht.