IO: § 87a
Die den Gläubigerschutzverbänden für ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren gebührende Belohnung ist zu 30 % gleichteilig aufzuteilen, zu 70 % nach Anzahl der jeweils vertretenen Gläubiger. Der Betrag aus dem "1. Topf" gebührt jedem Gläubigerschutzverband unabhängig davon, ob er im Verfahren einen Gläubiger vertreten hat.