IO: §§ 82, 82b, 82c, 82d, 123b, 125, 260 Abs 2
Das InsolvenzG hat über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Die bloße Zusendung einer Gleichschrift des Entlohnungsantrags durch den Masseverwalter ersetzt die geforderte "Einvernehmung" des Schuldners durch das InsolvenzG nicht.