IO: §§ 58, 109, 252
ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
Die Feststellung einer Insolvenzforderung schafft keinen neuen Anspruch, sondern stellt bloß klar, inwieweit eine angemeldete Insolvenzforderung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist. Sie entfaltet Bindungswirkung nur im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich deren Rechtsqualität (RIS-Justiz RS0128386 = 9 ObA 50/12m, iZm einer als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung).