IO: § 48
VersVG: § 157
Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Dritter wegen des ihm gegen diesen zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Ein solches Absonderungsrecht kann der Geschädigte nach Verfahrenseröffnung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Die Klage ist auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten (RIS-Justiz RS0064068). Der stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (RIS-Justiz RS0064041). Die exekutive Verfolgung des Befriedigungsrechts aus einer Sondermasse ist auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter möglich.