IO: § 30 Abs 1 Z 2, 3
ZPO: § 502 Abs 1
Der "Stehsatz", die Feststellung der Begünstigungsabsicht sei eine Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0064481), bedarf folgender Klarstellung: Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen (RIS-Justiz RS0064365); ob der festgestellte Sachverhalt diesen Schluss zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage (1 Ob 45/03d, RIS-Justiz RS0118976, RS0064178).