IO: § 2 Abs 2, § 119
RAO: § 9
Der Insolvenzverwalter kann Schadenersatzansprüche des insolventen Schuldners gegen dessen Rechtsanwalt zum Inkasso abtreten, auch dem Gegner im Prozess, aus dessen Führung durch den Rechtsanwalt die Ansprüche gegen ihn abgeleitet werden. Eine Inkassozession durch (zB 4 Ob 183/11g) oder an (zB 7 Ob 137/02a) den Insolvenzverwalter ist wirksam. Sie ist auch nicht im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nichtig. Diese Pflicht besteht ua insoweit nicht, als der Rechtsanwalt alle unumgänglich notwendigen Angaben (Bkd 2/10) in "eigener Sache" machen kann, wenn er einen behaupteten Schadenersatzanspruch abwehren muss (7 Ob 50/12x; 5 Ob 67/10d). Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht in "eigener Sache" ist nicht auf Auseinandersetzungen, an denen (nur) der Rechtsanwalt und sein ehemaliger Mandant beteiligt sind, beschränkt. Muss der Rechtsanwalt zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs Umstände aus dem Verhältnis zu seinem Mandaten preisgeben, ist für die Frage der Verschwiegenheitspflicht kein entscheidender Unterschied darin zu erkennen, in welcher Rolle der (aktuelle oder ehemalige) Prozessgegner des ehemaligen Mandanten von den Interna des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt.