Das geplante IRÄG 2017 (1588 BlgNR 25. GP ) wird in seinen wesentlichen Punkten dargestellt und vom Autor bewertet. Besonders wird auf die geplanten Änderungen zur Zulässigkeit des Zahlungsplans und auf die Erteilung der Restschuldbefreiung auch ohne Erreichen einer Mindestquote eingegangen.