IO: § 108
Ein Rechtsnachfolger kann auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erhalten. Dabei ist der Forderungsübergang zu bescheinigen. Einwände des Schuldners sind nicht zu prüfen.
OGH 28. 6. 2016, 8 Ob 18/16d