IO: § 262 Z 3
JN: § 31
Eine Delegierung an ein G gleicher Gattung kann nur an ein G erfolgen, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte. Dafür reicht es, wenn es eine Wahlzuständigkeit gibt, wie sie für Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters besteht, die vor das InsolvenzG gebracht werden könnten.