IO: §§ 70, 254 Abs 5
EO: § 1 Z 13
Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er ua glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat. Dazu kann sich ein Abgabengläubiger grds auf einen Rückstandsausweis berufen. Rückstandsausweise sind Exekutionstitel und ihrem Wesen nach Auszüge aus Rechnungsbehelfen, mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitrags- oder Abgabenschuldners bekannt gibt (RIS-Justiz RS0084049, RS0053380 [T3]). Sie sind keine Bescheide, weshalb auch keine Rechtskraft eintreten kann (RIS-Justiz RS0053380, RS0037038), aber öffentliche Urkunden, die vollen Beweis über ihren Inhalt (Bestand und Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld) begründen (RIS-Justiz RS0040429).