IO: § 63 Abs 1, § 182
JN: §§ 29, 31a, 46 Abs 1
Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass nur eine die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden G über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 47/14z; 8 Nc 5/10t). Der Gesetzgeber misst nämlich der Nähe des InsolvenzG zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners iS einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung bei (8 Nc 47/14z; 8 Nc 42/14i). Das gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren.