IO: § 6 Abs 3, § 58 Z 2, § 156 Abs 5 S 2
AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art können nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Sie werden weder von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch vom Abschluss eines Sanierungsplans berührt. Aufgrund des pönalen Charakters dieser Forderungen sollen sie nur den Schuldner und nicht die Insolvenzgläubiger durch Verminderung der Quote belasten. Sie können nur durch Exekution in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden (vgl 2 Ob 177/06b).