GmbHG: § 82
ABGB: § 449
Pfandrechte sind streng akzessorisch. Sie setzen das Entstehen und regelmäßig das Fortbestehen einer Forderung aus einem gültigen Rechtsgrund voraus (RIS-Justiz RS0011343). Ist die Forderung nichtig oder anfechtbar, so ist es auch das Pfandrecht (8 Ob 585/85). Der mit Klage belangte Pfandbesteller kann alle Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erheben, die dem persönlichen Schuldner zustehen (RIS-Justiz RS0011308), auch eine (jedenfalls absolute) Nichtigkeit des der gesicherten Forderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zieht absolute (6 Ob 29/11z; 3 Ob 50/13v; 6 Ob 14/14y, je mwN), von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich (6 Ob 132/10w ua; RIS-Justiz RS0117033).