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Abschöpfungsverfahren: Zahlungen nach Ablauf der Verlängerungsfrist sind beachtlich

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/206ZIK 2016, 151 Heft 4 v. 31.8.2016

KO: § 213 Abs 4 § 213 Abs 4

Wurde das Abschöpfungsverfahren verlängert, hat das InsolvenzG nach Ablauf der Verlängerungsfrist die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn die Insolvenzgläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten haben. Dabei sind auch solche schon erfolgten Zahlungen zu berücksichtigen, bei deren Einlangen die Verlängerungsfrist bereits abgelaufen war.

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