KO: § 213 Abs 4 § 213 Abs 4
Wurde das Abschöpfungsverfahren verlängert, hat das InsolvenzG nach Ablauf der Verlängerungsfrist die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn die Insolvenzgläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten haben. Dabei sind auch solche schon erfolgten Zahlungen zu berücksichtigen, bei deren Einlangen die Verlängerungsfrist bereits abgelaufen war.