Die Autorin setzt sich kritisch mit der E OGH 6 Ob 153/15s auseinander und legt dar, weshalb es sich bei einem Mehraufwendungsschaden (= Mehrkosten der Fremdwährungsfinanzierung im Vergleich zum Euro-Abstattungskredit) um einen nicht vorhersehbaren und damit einer gesonderten Verjährung unterliegenden Folgeschaden handelt.