§ 123b Abs 1 IO sieht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Insolvenz- und Massegläubiger vor. Regelfall ist die 100%ige Befriedigung der Gläubiger. § 123b Abs 2 IO stellt bestimmte Tatbestände der ausdrücklichen Zustimmung der Gläubiger gleich. Eine Antwort auf die Frage, wie die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände im Fall einer Aufhebung nach § 123b IO zu bemessen sind, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen.