Der OGH trennt zwischen dem Ende der Verlängerungsfrist und dem Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens. Es ist nach dem OGH für die Erteilung der Restschuldbefreiung ausreichend, wenn die Mindestquote im Beendigungszeitpunkt vorliegt, mag die Leistung durch den Schuldner auch nach Ablauf der Verlängerungsfrist erfolgt sein.