Immer wieder ändert sich nach Bekanntmachung eines Edikts der Name der Schuldnerin oder des Schuldners, Abfragenden ist uU der bisherige Name gar nicht bekannt. Das BMJ erinnert in seiner VJ-Info vom 14.7.2016, 27/2016 die Gerichte an die Möglichkeit einer Neuveröffentlichung der Person mit dem neuen Namen unter Verwendung des VJ-Edikts-Bausteins "VSCH". Diese Maßnahme bewirkt, dass Abfragende, die in das Feld "Suche nach dem Schuldner" den neuen Namen eingeben, automatisch zum Edikt gelangen, wo die Namensänderung als Ergänzung eingetragen wird.