1. Das BMJ hat den MEntw eines BG zur Änderung des RPflG vorgelegt, der ua bei der Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Rechtspflegern in Insolvenzsachen wesentliche Änderungen vorschlägt. Derzeit umfasst dort der Wirkungskreis der Rechtspfleger die Geschäfte in Konkurssachen vor dem BG; Richtern vorbehalten sind Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50.000 € voraussichtlich übersteigen, Beschlüsse nach § 213 Abs 2 bis 4 IO und Stimmrechtsentscheidungen (§ 17a RPflG). Künftig sollen die Rechtspfleger in Insolvenzsachen uneingeschränkt die Geschäfte vor dem BG erledigen und nur Entscheidungen nach § 213 Abs 2 bis 4 IO den Richtern vorbehalten bleiben. Mit der Formulierung "Insolvenzsachen" statt "Konkurssachen" in § 17a Abs 1 RPflG nF ist laut den Erläuterungen zum MEntw eine Anpassung an die Terminologie des IRÄG 2010 bezweckt, zudem eine Ausweitung des Aufgabenbereichs auf die Rechtshilfe für Sanierungsverfahren beim LG. Die Streichung der Richterkompetenz bei Masseaktiven über 50.000 € wird nicht begründet. Zur Übertragung der Stimmrechtsentscheidungen auf die Rechtspfleger wird auf die geringere Bedeutung solcher Beschlüsse seit dem IRÄG 2010 sowie darauf verwiesen, dass die Rechtspfleger mit der Sache vertraut seien.