ABGB: §§ 449, 1368
StGB: § 5 Abs 3
Eine Warn- und Aufklärungspflicht von Banken gegenüber Interzedenten außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG besteht ausnahmsweise dann, wenn die Bank bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (RIS-Justiz RS0026805, RS0042562), oder wenn die Bank aufgrund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Interzedenten allein - abweichend von der (bank-)üblichen Funktion einer Interzession - wird in Anspruch nehmen müssen (RIS-Justiz RS0026488, RS0026805, RS0042562). In diesen Fällen besteht eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank (nur) dann, wenn die Bank zudem damit rechnen muss, dass dem Interzedenten dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist (RIS-Justiz RS0026805 [T5], RS0026488 [T3]). Diese Grundsätze gelten auch für die Pfandbestellung (7 Ob 260/06w; 8 Ob 81/03z; 1 Ob 93/02m ua). Die Warn- und Aufklärungspflicht der Bank hat demnach zur Voraussetzung, dass die Bank von der kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners positive