EuInsVO: Art 4 Abs 2 lit f, Art 15
dInsO: § 21 Abs 2 Z 2, §§ 22, 24 Abs 2
Im Anwendungsbereich der EuInsVO regelt das Recht des Staats des Insolvenzverfahrens (lex fori concursus), unter welchen Voraussetzungen das Verfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen bzw zu beenden ist. Das betrifft auch, wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt. Ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, diesbezüglich gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (lex fori processus). Abgesehen davon entscheidet die lex fori concursus sowohl über die Zulässigkeit der Einleitung als auch über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf bereits eingeleitete Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger (Aufschiebung, Unterbrechung oder gänzliche Unzulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung). Als Rechtsverfolgungsmaßnahme ist ua die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu qualifizieren, auf sie ist das Recht des Staats des Insolvenzverfahrens anzuwenden (EuGH C-527/10 R z 38).