EuInsVO: Art 3 Abs 1
IO: § 70 Abs 2, § 258 Abs 1, § 260 Abs 2
Im Anwendungsbereich der EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die G des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) hat. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Insolvenz-