IO: § 152a Abs 1 Z 2, 3, § 152b Abs 2, § 155 Abs 1 Z 3
Gegen den Beschluss, mit dem der Sanierungsplan bestätigt wird, sind Massegläubiger rekurslegitimiert.
Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist erst zu erteilen, wenn ua alle fälligen und feststehenden Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei G oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind. Das Tatbestandsmerkmal "feststehend" ist nur dann erfüllt, wenn es sich um eine unstrittige, vom Insolvenzverwalter anerkannte Masseforderung handelt. Forderungen, deren Berechtigung oder auch nur Fälligkeit vom Insolvenzverwalter bestritten wird, fallen nicht unter das Zahlungserfordernis (OLG Linz 2 R 230/09w). Wird (wie im Anlassfall) die Befriedigung einer Masseforderung wegen behaupteter Gegenforderungen abgelehnt, ist sie nicht unstrittig.