IO: §§ 63, 252, 254 Abs 5
JN: § 41 Abs 3, § 44
Der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragende Gläubiger hat in seinem Antrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen InsolvenzG ergibt. Dieses ist an die Angaben nicht gebunden; vielmehr hat es die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (zB auch durch eine Sozialversicherungsabfrage oder eine Anfrage bei der Gewerbebehörde) und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfrecht. Die Pflicht des angerufenen G beschränkt sich aber nicht nur darauf, die eigene örtliche oder sachliche Unzuständigkeit abzuklären, sondern umfasst auch die zur Ermittlung des zuständigen G erforderlichen Erhebungen.