Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Ausfallsbürgen eintritt, insb ob er dann, wenn der Hauptschuldner bloß materiell insolvent ist, dem Gläubiger unmittelbar haftet. Ebenso wird erörtert, wie sich die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Kostendeckung auf die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen auswirkt.