§ 149 Abs 1 S 2 IO begrenzt nach einem Sanierungsplan die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache. Nach der E OGH 9 Ob 17/15p kann das einer Pfandrechtsklage aber nicht gleich entgegengehalten werden. Der Autor bespricht die E kritisch.
§ 149 Abs 1 S 2 IO begrenzt nach einem Sanierungsplan die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache. Nach der E OGH 9 Ob 17/15p kann das einer Pfandrechtsklage aber nicht gleich entgegengehalten werden. Der Autor bespricht die E kritisch.