ABGB: §§ 983, 1414
Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmen zu verstehen sind, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen (RIS-Justiz RS0038664, RS0017583).