ABGB: § 812
AußStrG: § 16
Durch die Nachlassseparation soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist (2 Ob 148/10v). Die Bewilligung der Nachlassseparation setzt die Bescheinigung der Forderung des Nachlassgläubigers voraus, sowie (kumulativ) dessen subjektive Besorgnis, seine Befriedigung könnte durch Maßnahmen der Erben geschmälert werden (10 Ob 35/13i). An die geforderte subjektive Besorgnis der drohenden Gefährdung ist kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0013068). Es genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern (4 Ob 134/08x; 1 Ob 184/14m). Die Bescheinigung der Gefährdung ist nicht erforderlich. Es müssen jedoch Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis begründen (RIS-Justiz RS0013068), wozu es jedenfalls schlüssiger Behauptungen