IO: § 213 Abs 6, § 257 Abs 2
GOG: § 89j Abs 3
Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und das Ausmaß der Restschuldbefreiung setzt die Rekursfrist auch dann in Gang, wenn mit diesem Beschluss zugleich Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. Dabei ist belanglos, dass die - bei Verfahrenseröffnung richtige - Adresse des Schuldners nicht mehr stimmt. Es liegt auch kein zu berichtigender Eingabefehler vor.