IO: §§ 82, 82b, 82c
ZPO: § 273
Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung des Insolvenzverwalters ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Für das Begriffsmerkmal der "Verdienstlichkeit" kommt es darauf an, dass eine Einnahme auf eine Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist, die mit der Regelentlohnung abgegolten wird. Hierzu zählt ua die Eintreibung offener Forderungen, wozu auch die erforderliche Prüfung der Buchhaltung gehört. Laut dem Gesetzgeber sind hingegen Beispiele für Einnahmen, die weder auf eine Verwertung von Vermögenswerten noch auf die gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Konkursmasse zurückzuführen sind, die Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern oder die Vereinnahmung von auf Konten des Schuldners entdeckten Beträgen (ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 12). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Einnahmen aus der Auflösung von Sparbüchern oder aus der Einziehung von Bankguthaben niemals in den Verwertungserlös einbezogen werden dürfen. Wird dem Insolvenzverwalter bspw die Existenz des betreffenden Sparbuchs oder Bankguthabens erst aufgrund seiner Prüfungstätigkeit bekannt, muss er die Herausgabe von einem Dritten erwirken oder werden Absonderungsrechte oder Aufrechnungsansprüche geltend gemacht, so liegt auch darin eine verdienstliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Die gleichen Abgrenzungskriterien haben etwa auch bei Einnahmen aus der Realisierung von Bargeld- und Kassabeständen, aus der Veräußerung von Wertpapieren, aus der Einziehung von Forderungen und bei der Auflösung von auf Erleben abgeschlossenen Lebensversicherungen zu gelten. Prüft allerdings bei Kontenmehrheit ein Masseverwalter, ob die von der Bank vorgenommene Gegenverrechnung mit einem Minussaldo auf einem anderen Konto zu Recht vorgenommen wurde, akzeptiert er die Gegenverrechnung und vereinnahmt den Betrag, der in dieser Höhe