IO: § 7
ZPO: §§ 163, 528
Wird nach Einlangen einer Revision ein Schuldenreglierungsverfahren über das Vermögen einer P eröffnet, ist das auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist Gegenstand des Prozesses ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, kann über ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhobenes Rechtsmittel während der ex lege eintretenden Unterbrechung nicht entschieden werden (RIS-Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).