IO: § 2 Abs 2
ABGB: § 364c
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht (RIS-Justiz RS0010723 [T7]), das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt (8 Ob 541/88; 5 Ob 11/87; 5 Ob 123/86).