Der Autor widmet sich der Frage, wie unter dem Regime des EKEG der Fall zu behandeln sei, wenn der letzte aufgestellte Abschluss, nach welchem die Kennzahlen für den Krisentatbestand des EKEG nicht erfüllt sind, inhaltlich unrichtig war und bei Einhaltung der Vorgaben des Rechnungslegungsrechts die Kennzahlen erfüllt gewesen wären.