In der Sachverständigenpraxis werden zur Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit üblicherweise die aus der Betriebswirtschaft bekannten Liquiditäten ersten bis dritten
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Grades, das Working Capital sowie Berechnungen gem §§ 23 und 24 URG herangezogen. Der Autor plädiert für die Heranziehung einer monatlichen Kapitalflussrechnung, da diese mit einer wesentlich höheren Genauigkeit den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bestimmen lässt.