Ausgehend von einem Beschluss, in welchem der BGH im Ergebnis erkannt hat, dass dt Gerichte den Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte die Wirksamkeit in Deutschland weder wegen fehlender internationaler Zuständigkeit noch wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör versagen können, geht der Autor auf die Frage ein, inwieweit gegen in England erlangte Restschuldbefreiungen Rechtsbehelfe ergriffen werden können.