Zur Behandlung der Massegläubiger bei Insolvenzaufhebung, insb zu Sicherstellungspflichten des Insolvenzverwalters, gibt es nur für das Sanierungsplanverfahren ausdrückliche gesetzliche Regelungen. Dies obwohl die Interessen der Massegläubiger in der Schlussphase des Insolvenzverfahrens besonders schützenswert sind. Der Insolvenzverwalter, der gem § 124 IO die Befriedigung der Massegläubiger zu gewährleisten hat, ist nur noch kurz bestellt. Danach können sich die Massegläubiger nur an den ehemaligen Schuldner wenden.