Treuhänder im Abschöpfungsverfahren verwalten das pfändbare Schuldnereinkommen usw auf getrennten Konten (§ 203 Abs 1 IO). Kreditinstitute haben nun an sich zwecks Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Kunden mit Treuhandkonten zu verlangen, dass sie die Identität des Treugebers nachweisen, und diese ist dann festzustellen und zu überprüfen (etwa anhand eines Lichtbildausweises; s § 40 Abs 2 BWG). Es stellte sich die Frage, ob das auch für Treuhandkonten im Abschöpfungsverfahren gelte. Die FMA teilte dazu dem BMJ mit, dass im Hinblick auf die spezielle Verwendung der Konten der gerichtlich bestellten und überwachten Treuhänder ein geringes Missbrauchsrisiko bestehe. Daher könne die Feststellung und Überprüfung der Treugeber grds unterbleiben.