GmbHG: §§ 82 ff
AktG: § 52
Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zieht die absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Jedenfalls darunter fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugutekommen.