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Liegenschaftsverwertung: Gehör des Schuldners/Angemessenheit des Kaufpreises

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/137ZIK 2015, 112 Heft 3 v. 30.6.2015

IO: §§ 114, 117 ff

Bei Verwertung einer Liegenschaft hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem InsolvenzG mitzuteilen.

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