GmbHG: §§ 50, 52, 72, 73, 74
Nachschüsse zum Stammkapital einer GmbH müssen im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Die nachträgliche Einführung oder Erhöhung der Nachschusspflicht setzt einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraus (6 Ob 47/11x).