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Verlassenschaftskonkurs: Akteneinsicht des Erben nur bei konkretem rechtlichen Interesse

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/86ZIK 2015, 77 Heft 2 v. 6.5.2015

IO: § 252

ZPO: § 219

Für die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren gelten mangels Sonderregelungen in der IO die Regeln der ZPO sinngemäß. Demnach kommt jedenfalls den P ein Recht auf Einsicht in die Akten zu. Im Verlassenschaftskonkurs reicht die bloße Angabe einer potenziellen Erbberechtigung für die Annahme einer Parteistellung kraft Rechtsnachfolge nicht aus; erforderlich wären vielmehr die Behauptung und Bescheinigung der Erbantrittserklärung und der Einantwortung. Der Erbberechtigte ist daher nicht als P, sondern als Dritter anzusehen.

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