IO: § 252
ZPO: § 219
Für die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren gelten mangels Sonderregelungen in der IO die Regeln der ZPO sinngemäß. Demnach kommt jedenfalls den P ein Recht auf Einsicht in die Akten zu. Im Verlassenschaftskonkurs reicht die bloße Angabe einer potenziellen Erbberechtigung für die Annahme einer Parteistellung kraft Rechtsnachfolge nicht aus; erforderlich wären vielmehr die Behauptung und Bescheinigung der Erbantrittserklärung und der Einantwortung. Der Erbberechtigte ist daher nicht als P, sondern als Dritter anzusehen.