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Nachtragsverteilung nach Beendigung eines Abschöpfungsverfahrens

JudikaturBearbeiter: Franz MohrZIK 2015/82ZIK 2015, 73 Heft 2 v. 6.5.2015

IO: § 138 Abs 2, § 193 Abs 2, § 196 Abs 1, § 213

Werden nach Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, die zur Insolvenzmasse gehören, ist eine Nachtragsverteilung durchzuführen. Unter einem nachträglich ermittelten Vermögen sind auch bekannte Vermögensstücke zu verstehen, deren Verwertung durch einen Irrtum bzw ein Versehen unterblieben ist.

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