IO: § 138 Abs 2, § 193 Abs 2, § 196 Abs 1, § 213
Werden nach Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, die zur Insolvenzmasse gehören, ist eine Nachtragsverteilung durchzuführen. Unter einem nachträglich ermittelten Vermögen sind auch bekannte Vermögensstücke zu verstehen, deren Verwertung durch einen Irrtum bzw ein Versehen unterblieben ist.