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Weissel, § 7 VKrG: Über Groß- und Kleinbanken, ecolex 2015, 99:

FachliteraturAufsatzübersichtBearbeiterin: Sophie-Katharina MatjazZIK 2015/70ZIK 2015, 64 Heft 2 v. 6.5.2015

Nach § 7 VKrG hat jeder Kreditgeber die Bonität eines kreditwerbenden Ver-

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brauchers in dessen Interesse zu prüfen. Eine aktuelle Literaturmeinung (Foglar-Deinhardstein, Die Bonitätsprüfung beim Verbraucherkredit [2013]) vertritt eine differenzierte Handhabung. Diese richtet sich danach, ob der Kreditgeber eine "Großbank" oder eine "Kleinbank" ist. Der Autor vertritt in seinem Beitrag eine andere Meinung: Für ihn ist bei der Anwendung von § 7 VKrG an das Verhalten von Kreditinstituten ein strenger Maßstab anzulegen. Hingegen komme es nicht infrage, diesen Erleichterungen zuzugestehen, sofern es sich um "Kleinbanken" handle.

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