Ein legislativ verankertes Recht, im Falle einer fehlgeschlagenen Investitionsentscheidung, die einen reut, vom Kaufvertrag zurücktreten zu können (sog Reuerecht), kennen weder das dt noch das österr Recht. Gleichwohl lassen sich in der Gerichtspraxis beider Länder gehäuft Versuche von Anlegern beobachten, faktisch genau ein solches durchzusetzen, um ihre - ex post gesehen - verfehlten Anlageentscheidungen rückgängig zu machen. Gestützt wird dies ua auf die Behauptung eines unterbliebenen Hinweises auf das Emittentenrisiko. Mit diesem Problemfeld setzt sich der vorliegende Beitrag auseinander.